HKP | Bes. Personengruppen
Kennzeichnung
(Sozialhilfeempfänger nach § 264 SGB V)
Heil- und Kostenpläne mit Wiederherstellungsmaßnahmen bei Kennzeichnung Besonderer Personengruppen 4 unterliegen einer Härtefallprüfung und müssen den Krankenkassen daher zur Bewilligung eingereicht werden. Diese Fälle werden über die KZV Berlin abgerechnet.
(Personenkreis gem. § 16 Abs. 3a SGB V – Ruhen eines Leistungsanspruches)
Nach § 16 Abs. 3a SGB V ruht der Leistungsanspruch von Versicherten, die zwei Monate ihren GKV-Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt haben. Mit Ausnahme von Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen haben diese Versicherten, analog der Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz, keine darüber hinausgehenden Leistungsansprüche mehr. Heil- und Kostenpläne mit Wiederherstellungsmaßnahmen bei Kennzeichnung Besonderer Personengruppen 5 müssen den Krankenkassen daher zur Bewilligung eingereicht werden. Diese Fälle werden im Original (Heil- und Kostenplan, Laborrechnungen) über die KZV Berlin abgerechnet.
BVG (Gesetzt über die Versorgung der Opfer des Krieges)
Heil- und Kostenpläne (HKP) mit Kennzeichnung Besonderer Personengruppen 6 können nur durch die Bewilligung dem zuständigen Kostenträger zugeordnet werden. Die Kostenübernahme erfolgt entweder von der Entschädigungsbehörde oder von der zuständigen Krankenkasse. Anhand der eingelesenen Daten der KVK kann die Praxis nicht ersehen, ob der HKP direkt mit der Entschädigungsbehörde verrechnet wird oder eine Abrechnung über die KZV Berlin erfolgt. Daher muss der HKP zwecks Klärung für die Kostenübernahme der Krankenkasse eingereicht werden. Diese ermittelt den zuständigen Kostenträger. Betrifft es die Entschädigungsbehörde nach dem PrVG (Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus), wird der HKP von dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Abt.I Entschädigungsbehörde bewilligt und muss mit dieser direkt verrechnet werden. Eine Abrechnung über die KZV Berlin ist nicht möglich. Handelt es sich um einen Fall des BEG (Bundesentschädigungsgesetz), wird der HKP von der zuständigen Krankenkasse bewilligt und über die KZV Berlin abgerechnet.
(7 = SVA-Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht - Personen mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung nach Aufwand, 8 = SVA-Kennzeichnung, pauschal)
Heil- und Kostenpläne mit Kennzeichnung Besonderer Personengruppen
7 oder 8 (Auslandsabkommen) benötigen generell eine Kassenbewilligung, damit die Zuordnung der Leistungsansprüche an den ausländischen Versicherungsträger sichergestellt wird. Diese Fälle werden der KZV Berlin zur Abrechnung eingereicht.
(Asylbewerber LG)
Die Versicherten haben eine eGK und unterliegen immer dem Härtefall (100%). Es besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen (siehe Positivliste). Diese Leistungen müssen nicht bewilligt werden. Die Kostenübernahme erfolgt durch die zuständigen Krankenkassen (betrifft nur die AOK, DAK, Siemens BKK und die BKK VBU). Eine Verrechnung des Heil-und Kostenplanes erfolgt über die KZV Berlin, per Online-Übermittlung. Es werden keine Originaldokumente mehr benötigt.
Bitte beachten Sie, dass eine Versorgung mit Zahnersatz nur erfolgt, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist und von der Krankenkasse genehmigt wurde.