ZE
Sonstige Kostenträger – Zahnersatz
Kasse | Nummer | Bezuschussung |
---|---|---|
Polizeipräsident in Berlin | 3600627 | Festzuschuss |
Polizei Land Brandenburg | 3600514 | Festzuschuss |
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr BAPersBw | 0095209 | BEMA |
Heilfürsorge Bundespolizei | 3600397 | Festzuschuss |
HKP´s mit Kennzeichnung Besonderer Personengruppen 4, 5, 6, 7, 8 und 9 | Festzuschuss | |
Fremde Sonstige Kostenträger | Festzuschuss / BEMA |
Krankenversichtenkarten von Polizei und Bundespolizei weiterhin gültig
Legt Ihr Patient/Ihre Patientin von diesen Sonstigen Kostenträger eine Krankenversichertenkarte (KVK) vor, so ist diese nach wie vor als Versicherungsnachweis zu akzeptieren. Diese Sonstigen Kostenträger geben keine eGK aus. Vor Beginn einer Behandlung ist vom Zahnarzt ein Behandlungsplan nach Festzuschusssystem oder BEMA (BAPersBW) für den Anspruchsberechtigten zu erstellen. Mit der Durchführung der Behandlung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hat. Die Kostenzusage für eine Behandlung mit Zahnersatz und Zahnkronen wird ungültig, wenn die Behandlung anders als im Behandlungsplan ausgeführt oder nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Kostenzusage ausgeführt wurde. Abweichungen von einer genehmigten Behandlung bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde. Wird eine aufwändigere Zahnbehandlung als notwendig vereinbart, ist zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten hierüber vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung (MKV) zu schließen. Diese MKV mit Patientenunterschrift ist zwingend dem HKP im Original (bei der POL Land Brandenburg und BAPersBW) zur Bewilligung beizufügen. Implantate/ Suprakonstruktionen werden nur bei Sonderindikation nach Richtlinie 36a (Einzelzahnlücke) und nach Richtlinie 36b (zahnloser atrophierter Kiefer) bezuschusst.
- Festzuschuss-Systems (Regelung vergleichbar wie bei Härtefallpatienten).
- andersartiger Zahnersatz wird direkt mit der zuständigen Behörde abgerechnet
- Einführung des DTA-Vertrages und somit der papierlosen Abrechnung zwischen Zahnarztpraxis und KZV
- Original-Abrechnungsunterlagen verbleiben in der Praxis (Aufbewahrungspflicht)
- Anwendung des vertraglich geregelten Gutachterwesens
- Für die Festzuschüsse 6.0 – 6.10, 1.4 und 1.5 sowie 7.3, 7.4 und 7.7 gilt ein Genehmigungsverzicht
Dieses gilt auch für Heil-und Kostenpläne mit Kennzeichnung Besonderer Personengruppen 4, 5, 6, 7, 8 u. 9.
- Beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBW) erhält der Patient den Heil- und Kostenplan von seiner zuständigen Dienststelle.
- Das KVK- Feld muss vollständig und korrekt, insbesondere mit der Personenkennziffer (PK-Nr.), übermittelt werden.
- Zur Abrechnung des HKP`s ist eine Kostenaufstellung nach BEL II (Fiktivlaborrechnung) und die Originallaborrechnung mit den tatsächlichen Kosten erforderlich. Gerechnet wird mit der preisgünstigeren Rechnung.
- Für Glasfaser- oder Keramikstifte ist die Geb.-Nr. 18a anzusetzen. Das Material wird über Mehrkosten dem Patienten in Rechnung gestellt.
- Bei den Sonstigen Kostenträgern (BAPersBW), die nach BEMA beantragt werden, sind für die Verrechnung über die KZV generell die Originalbelege des Heil- und Kostenplans und der Mehrkostenvereinbarung erforderlich. Die Materialbelege und Laborrechnungen können in Kopie eingereicht werden.
Seit 01.04.2017 sind das ZE-Festzuschuss-System und eine neue Kassennummer 3600627 eingeführt.
Das Festzuschuss-System gilt für alle Heil- und Kostenpläne mit Ausstellungsdatum seit 01.04.2017.
- Durchführung der Behandlung ist ein Heil- und Kostenplan (GKV-Formular) aufzustellen und der Abrechnungsstelle Heilfürsorge beim Zentraldienst der Polizei Land Berlin zur Zuschussfestsetzung vorzulegen.
- Für Maßnahmen nach den Befund-Nrn. 6.0 - 6.10, 7.3, 7.4, 7.7 sowie 1.4 und 1.5 in Kombination mit 6.8 gilt ein Genehmigungsverzicht.
- Heilfürsorgeberechtigte erhalten grundsätzlich den doppelten Festzuschuss bzw. die Gesamtkosten der Regelversorgung bei NEM-Verwendung. Eine Bonusregelung gibt es nicht.
- Bei einer Regelversorgung und Verwendung von Edelmetall muss der aktuelle NEM-Zuschuss je Abrechnungseinheit gegengerechnet werden; die Mehrkosten trägt der Patient.
- Bei einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung ist der Zuschuss der Polizei Land Berlin auf den doppelten Festzuschuss beschränkt. Die darüber hinaus anfallenden Kosten haben die Heilfürsorgeberechtigten selbst zu tragen.
Übernahme der entsprechend dem Vertrag berechneten Kosten auf beiliegendem Festsetzungsbescheid und der dazugehörigen Anlage:
Honorar, Mat- und Laborkosten: 100%
Verblendgrenze:Oberkiefer Zahn 6
Unterkiefer Zahn 5
Für die Beantragung genehmigungspflichtiger zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen sind gundsätzlich die Bundeswehr-Formulare zu verwenden. Andere Formulare aus dem zivilen Bereich genügen dann, wenn sie die Erforderlichen Angaben enthalten. Ggf. sind spezifische Angaben durch Beifügen eines Bw-Antrags durch den SanOffzZA – "Zahnärztlicher Sachverständiger" (Leiterin/Leiter der zahnärztlichen/fachzahnärztlichen Behandlungseinrichtung) zu ergänzen.
Die erteilte Genehmigungen gelten für sechs Monate, längstens jedoch bis zum Ende des Anspruchzeitraumes, dem Dienstzeitende (DZE).
Die zahnärztliche Versorgung von Soldatinnen und Soldaten wird grundsätzlich durch Sanitätsoffiziere Zahnarzt in Behandlungseinrichtungen der Bundeswehr durchgeführt. Überweisungen in den zivilen Bereich sind nur aus kapazitäts- oder fachspezifischen Gründen zulässig.
Dentallegierungen werden mit dem Betrag, des aktuellen NEM Preises pro Einheit zuzüglich Mehrwertsteuer, übernommen.
Beispiel für 1 Krone Verbrauch:3,8 Gramm Edelmetall abzüglich1 Einheit NEM
= Summe zuzügl. MwSt
Die Summe wird vom Gesamtbetrag der Laborrechnung abgezogen. Der verbleibende Betrag wird vom Kostenträger übernommen.
Wird eine aufwändigere Zahnbehandlung als notwendig vereinbart, ist zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten hierüber vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung (MKV) zu schließen. Die MKV sowie die Bundeswehr-Formulare sind mit Patientenunterschrift zwingend im Original zur Bewilligung und späteren Abrechnung beizufügen.
Zur Abrechnung der Bundeswehr-Formulare ist eine Kostenaufstellung nach BEL II (Fiktivlaborrechnung) und die Originallaborrechnung mit den tatsächlichen Kosten erforderlich. Gerechnet wird mit der preisgünstigeren Rechnung.
Wiederherstellungsmaßnahmen benötigen bei der Bundeswehr seit dem 12.04.2021 keine Kostenübernahme mehr.
Für die heilfürsorgeberechtigten Patienten der Bundespolizei sind seit dem 01.01.2017 dieselben Festzuschüsse gültig wie für GKV-Versicherte. Hier entfällt die bisher gültige gesonderte Preisliste. Bitte beachten Sie, dass diesem Personenkreis immer der doppelte Festzuschussbetrag (analog zur Härtefallregelung bei der GKV) zusteht.
Alle wesentlichen Änderungen seit 01.07.2014 im Überblick
Mit Wirkung seit dem 01.07.2014 wurde eine neue Rechtsverordnung durch das Bundesministerium des Innern (BMI) betreffend der Heilfürsorge von Bundespolizisten erlassen. Alle anfallenden Leistungen von Zahnersatz einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen, werden an die gesetzlichen Krankenversicherten angeglichen.
Im Grundsatz werden die Bestimmungen des SGB V sowie der darauf beruhenden untergesetzlichen Rechtsnormen für entsprechend anwendbar erklärt (§ 4 BPolHfV). Die Bundespolizisten sollen in der (Zahn-) Arztpraxis keine Sonderfälle mehr darstellen.
- Einführung des Festzuschuss-Systems (Regelung vergleichbar wie bei Härtefallpatienten).
- andersartiger Zahnersatz wird direkt mit Heilfürsorgeberechtigten abgerechnet
- Für die Festzuschüsse 6.0 – 6.10, 1.4 und 1.5 sowie 7.3, 7.4 und 7.7 gilt ein Genehmigungsverzicht
- Einführung des DTA-Vertrages und somit der papierlosen Abrechnung zwischen Zahnarztpraxis und KZV
- Original-Abrechnungsunterlagen verbleiben in der Praxis (Aufbewahrungspflicht)
- Anwendung des vertraglich geregelten Gutachterwesens
Die Neuregelungen gelten für alle Leistungen, die seit dem 01.07.2014 beantragt (genehmigungspflichtigen Leistungen) bzw. erbracht (genehmigungsfreie Leistungen) werden. Bei genehmigungspflichtigen Leistungen ist das Ausstellungsdatum des Behandlungsplans maßgebend.
Kasse | Nummer | KZV-Bereich | Bezuschussung |
Polizei Land Brandenburg | 3600514 | 53 | Festzuschuss Originalpläne verbleiben in der Praxis |
Polizeiverwaltungsamt Heilfürsorgestelle Dresden | 3600570 | 56 | Festzuschuss Originalpläne verbleiben in der Praxis |
Landespolizeiamt Kiel | 3600503 | Festzuschuss | |
Polizei Innenministerium Nordrhein-Westfalen | 1365000 | 13 | Festzuschuss |
Heilfürsorge Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen | 360089 | 04 | Festzuschuss |
Heilfürsorge Hamburg | 360054 | 32 | Festzuschuss |
Heilfürsorge Landespolizei Sachsen-Anhalt | 360060 | 54 | BEMA |
Festzuschusssystem
Es müssen – neben der Online-Abrechnung – alle Behandlungspläne (ZE) einschließlich der Laborrechnungen im Original zur Abrechnung bei der KZV Berlin eingereicht werden sowie andersartige Versorgungen.
- Vor Durchführung der Behandlung ist ein Heil- und Kostenplan (GKV-Formular) aufzustellen und der Abrechnungsstelle der sonstigen fremden Kostenträgern zur Zuschussfestsetzung vorzulegen.
- Für Maßnahmen nach den Befund-Nrn. 6.0 - 6.10, 7.3, 7.4, 7.7 sowie 1.4 und 1.5 in Kombination mit 6.8 gilt ein Genehmigungsverzicht.
- Heilfürsorgeberechtigte erhalten grundsätzlich den doppelten Festzuschuss bzw. die Gesamtkosten der Regelversorgung bei NEM-Verwendung. Eine Bonusregelung gibt es nicht.
- Bei einer Regelversorgung und Verwendung von Edelmetall muss der aktuelle NEM-Zuschuss je Abrechnungseinheit gegengerechnet werden; die Mehrkosten trägt der Patient.
- Bei einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung ist der Zuschuss der fremden sonstigen Kostenträger auf den doppelten Festzuschuss beschränkt. Die darüber hinaus anfallenden Kosten haben die Heilfürsorgeberechtigten selbst zu tragen.
BEMA
Es müssen – neben der Online-Abrechnung – alle Behandlungspläne (ZE) einschließlich der Laborrechnungen im Original zur Abrechnung bei der KZV Berlin eingereicht werden sowie andersartige Versorgungen.
- Bei den fremden sonstigen Kostenträgern erhält der Patient den Heil- und Kostenplan von seiner zuständigen Dienststelle.
- Das KVK- Feld muss vollständig und korrekt, insbesondere mit der Personenkennziffer (PK-Nr.), übermittelt werden.
- Zur Abrechnung des HKP`s ist eine Kostenaufstellung nach BEL II (Fiktivlaborrechnung) und die Originallaborrechnung mit den tatsächlichen Kosten erforderlich. Gerechnet wird mit der preisgünstigeren Rechnung.
- Für Glasfaser- oder Keramikstifte ist die Geb.-Nr. 18a anzusetzen. Das Material wird über Mehrkosten dem Patienten in Rechnung gestellt.