Coronavirus
Mit Ablauf des 7. April 2023 treten sämtliche Corona-Maßnahmen, die im Infektionsschutzgesetz (IfsG) geregelt sind, außer Kraft.
Maskenpflicht für Patienten endet
Damit entfällt für Patienten die Pflicht, in Zahnarztpraxen eine Maske zu tragen.
Praxen können im Sinne ihres Hausrechts eine weitere Verpflichtung zum Maskentragen festlegen.
Impfberechtigung für Zahnärzte endet
Damit endet die Berechtigung für Zahnärzte, Impfleistungen zu erbringen. Nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird die Covid-19-Schutzimpfung in die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung überführt.
Wir bitten Sie, uns die bis einschließlich 07.04.2023 erbrachten Impfleistungen zeitnah, spätestens jedoch bis zum 31.07.2023, zu übermitteln. Erbrachte Impfleistungen, die nach dem zuvor genannten Stichtag bei uns zur Abrechnung eingereicht werden, können dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht mehr in Rechnung gestellt werden.
Zum Hintergrund
Die Bundesregierung hat am 21.12.2022 die Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) beschlossen. Bis zum 07.04.2023 ist die CoronaImpfV somit Basis zur Erbringung und Inanspruchnahme von Covid-19-Schutzimpungen. Mit ihrem Außerkrafttreten greifen dann die Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA für die Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit sich Zahnärzte nach Ablauf des 07.04.2023 nicht mehr berechtigt, Impfleistungen zu erbringen.
Den G-BA-Beschluss finden Sie hier.
Angebot von Schwerpunktpraxen endet
Es ist daher nicht mehr erforderlich, Schwerpunktpraxen über dieses Datum hinaus anzubieten.
Seit 1. März durchgeführte Corona-Tests nicht mehr abrechenbar
Die Möglichkeit zur Durchführung von präventiven Personal- und Bürgertests auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung endete am 28.02.2023. Das heißt: Corona-Tests, die seit dem 01.03.2023 durchgeführt werden, werden vom Bund nicht mehr vergütet. Bitte reichen Sie die bis Ende Februar durchgeführten Tests zeitnah über die KV Berlin zur Abrechnung ein. Ansprüche auf Testung bestehen für das gesamte Praxisteam seit 01.03.2023 nicht mehr.