Befundklasse 7
Wiederherstellung von Suprakonstruktionen
- Einzelzahnkronen auf Implantaten sind nur im folgenden Ausnahmefall als Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA)-Nr. 20ai oder 20bi abzurechnen – bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, die Nachbarzähne sind kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront
(Zahnersatz (ZE)-Richtlinie 36a) - Prothesenkonstruktionen auf Implantaten sind nur im folgenden Ausnahmefall als BEMA – Nr. 97ai, 97bi ggf. 98ei abzurechnen – bei Vorliegen eines atrophierten zahnlosen Kiefers
(ZE-Richtlinie 36b) - Die Wiederherstellungsmaßnahmen bei Suprakonstruktionen nach ZE-Richtlinie 36 werden ebenfalls nach dem BEMA berechnet
(24ai, 24bi, 100ai, 100bi, 100ci, 100di, 100ei, 100fi) - Für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente sind keine Festzuschüsse ansetzbar.
FZ 7.1 – Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion
Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke nach ZE-Richtlinie 36a), je implantatgetragener Krone
Regelversorgung BEMA: 19i, 20ai, 20bi
FZ 7.2 – Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion über den FZ 7.1 hinausgehend
Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragener Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer
FZ 7.3 – Verblendung an Suprakonstruktionen
Wiederherstellung einer Verblendung an Suprakonstruktionen,
je Facette oder Verblendung
Regelversorgung BEMA: 24bi (nur bei ZE-Richtlinie 36a)
FZ 7.4 – Rezementieren von Suprakonstruktionen
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragener Krone oder Brückenanker
Regelversorgung BEMA: 24ai (nur ZE-Richtlinie 36a)
FZ 7.5 – Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion
Je Prothesenkonstruktion
Regelversorgung BEMA: 97ai, 97bi, 98bi, 98ci, 98ei (nur ZE-Richtlinie 36b)
FZ 7.6 – Implantatgetragener Konnektor
Bei erneuerungsbedürftiger Prothesenkonstruktion als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, nur bei Vorliegen eines atrophierten zahnlosen Kiefers, höchstens viermal je Kiefer
FZ 7.7 – Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion
Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion
Regelversorgung BEMA: 100ai, 100bi, 100ci, 100di, 100ei, 100fi (nur ZE-Richtlinie 36b)