Befundklasse 4

Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer

  • Bei einer definitiven Versorgung des Ober- oder Unterkiefer mit einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist ausnahmslos Befund - Nr. 4.1 oder 4.3 anzusetzen. Die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen sind bei dieser Befundsituation auch bei der Eingliederung einer parodontal/dental abgestützten teleskopierenden Prothese mit Metallgussbasis oder klammergestützten Modellgussprothese – auch in Kombination mit Einzelkronen- der Regelversorgung zugeordnet. 
  • Befund - Nr. 4.5 ist bei Vorliegen der Indikation gemäß der Zahnersatz - Richtlinie Nr. 30 mit Befund – Nr. 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 nur dann kombinierbar, wenn eine totale- oder schleimhautgetragene Deckprothese geplant ist. Dies gilt auch für implantatgetragene Prothesen nach Befund - Nr. 7.5 bei Vorliegen der Ausnahmeindikation nach Zahnersatz- Richtlinie 36b (zahnlosen atrophiertem Kiefer). Befund – Nr. 4.5 ist nicht ansetzbar, wenn eine parodontal/dental abgestützte teleskopierende Prothese mit Modellgussbasis oder eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen geplant ist.

FZ 4.1 – Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer

Regelversorgung Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA): 97a, 98b, 98a, 96c, 98g, 98H/1, 98H/2, 89

FZ 4.2 – Zahnloser Oberkiefer, totale Prothese

Regelversorgung BEMA: 97a , 98b

FZ 4.3 – Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer

Regelversorgung BEMA: 97b, 98c, 98a, 96c, 98g, 98H/1, 98H/2, 89

FZ 4.4 – Zahnloser Unterkiefer, totale Prothese

Regelversorgung BEMA: 97b, 98c

FZ 4.5 – Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer

Regelversorgung BEMA: 98e

FZ 4.6 – Teleskopkronen bei Restzahnbestand

Notwendigkeit der dentalen Verankerung
Regelversorgung BEMA: 91d, 19

FZ 4.7 – Verblendung an Teleskopkronen

Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44)
Zuschlag je Ankerzahn 

FZ 4.8 – Wurzelstiftkappen

Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit der dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn
Regelversorgung BEMA: 90, 19

FZ 4.9 – Stützstiftregistrierung

Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund
Regelversorgung BEMA: 98d

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