Patientenrechtegesetz

Das Patientenrechtegesetz (am 26.02.2013 in Kraft getreten) hat u. a. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um einen eigenen Abschnitt ergänzt. So ist der Behandlungsvertrag in den §§ 630a bis 630h BGB geregelt; diese Regelungen erfassen die Vertragsbeziehung zwischen Patient und (Zahn-)Arzt, aber auch mit anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Eckpunkte des Gesetzes:

Pflichten des Behandlers

  • Der Patient ist verständlich und umfassend zu informieren, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien (§ 630c Absatz 2 BGB).
  • Der Patient ist gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen/der privaten Krankenversicherung übernommen werden (§ 630c Absatz 3 BGB).
  • Vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme ist der Patient umfassend über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufzuklären. Dazu muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine bloße schriftliche Aufklärung reicht nicht. Hat der Patient Unterlagen über die Aufklärung unterzeichnet, muss ihm davon eine Kopie ausgehändigt werden, die er mit nach Hause nehmen kann (§ 630e BGB).
  • Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen (§ 630f BGB). Der Patient hat einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht (§ 630g BGB). Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandlers vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgte (§ 630h Absatz 3 BGB). Die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen beträgt grundsätzlich 10 Jahre (§ 630f Absatz 3 BGB).

Beweispflicht

§ 630h BGB regelt die Beweispflicht. Beim sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehler muss der Patient den Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen. Anders beim „groben“ Behandlungsfehler. Hierbei handelt es sich um gravierende Fälle, die aus objektiver medizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheinen. Dann muss sich der Behandler seinerseits entlasten und beweisen, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler nicht generell geeignet war, eine Gesundheitsschädigung der eingetretenen Art herbeizuführen.

Gutachterverfahren

Entscheidet eine Krankenkasse ohne hinreichende Begründung nicht innerhalb von drei Wochen, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen, über eine beantragte Leistung, kann sich der Versicherte die Leistung nach Ablauf dieser Frist selbst beschaffen. Die Krankenkasse ist dann zur Erstattung dieser Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet (§ 13 Absatz 3a SGB V). Bei Durchführung des im BMV-Z vorgesehenen Gutachterverfahrens hat die Krankenkasse über die Bewilligung innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Der Gutachter hat seine Stellungnahme hierfür innerhalb von vier Wochen abzugeben.  Werden diese Fristen nicht eingehalten, gilt der Antrag nach Ablauf der Frist als genehmigt.

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